Satzungsänderung zur Hundesteuer

Die Linke Bocholt, Alexander Hupe

Für uns als Fraktion Die Linke ist auch die Förderung der pflegerischen und pädagogischen Arbeit mit Hunden wichtig. Daher wollen wir die Ausnahmeregelungen erweitern. Wir beantragen, dass Schulhunde, Therapiehunde und auch Besuchshunde ebenfalls von der Hunde-steuer in der Stadt Bocholt befreit werden können.

Wie in fast allen Städten und Gemeinden wird auch in Bocholt eine Hundesteuer erhoben. Hundehalter melden ihren Hund bei der Stadt an und zahlen für ihren Hund jährlich Steuern.
In der Hundesteuersatzung der Stadt Bocholt vom 1.4.2010 §5 Abs. 2 existieren auch Ausnahmeregelungen für die Erhebung der Hundesteuer.
Beispielsweise wird keine Hundesteuer erhoben, wenn ein Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilflosen Person dient. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkmale BL für blinde und H für hilflose Personen) bzw. eines sonstigen amtlichen Nachweises für taube Personen abhängig gemacht.
Außerdem sind Hunde von der Hundesteuer befreit, wenn diese als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Für uns als Fraktion Die Linke ist auch die Förderung der pflegerischen und pädagogischen Arbeit mit Hunden wichtig. Daher wollen wir die Ausnahmeregelungen erweitern.
Wir beantragen, dass Schulhunde, Therapiehunde und auch Besuchshunde ebenfalls von der Hundesteuer in der Stadt Bocholt befreit werden können. Diese spezialisierten Hunde zeichnen sich alle dadurch aus, dass sie erfolgreich eine in weiten Teilen sehr zeit- und kostenintensive Ausbildung abgeschlossen haben und mit ihrer Tätigkeit
in den sozialen Bereichen einen Beitrag für die Gesellschaft leisten.
Hunde haben nachgewiesenermaßen eine beruhigende und insgesamt positive Wirkung auf den Menschen. Insbesondere zählen die allgemeine Reduzierung von Stress, die Senkung des Blutdrucks sowie die Beruhigung des Herzschlags, die Stärkung der emotionalen Stabilität, die Verbesserung der Motorik und des Sprachvermögens, sowie die Förderung des Verantwortungsbewusstseins und der Kommunikation dazu.
Schulhunde werden vor allem zu pädagogischen Zwecken in Kindertagesstätten und in Schulen eingesetzt. Sie tragen dazu bei, dass Schulangst überwunden wird, der soziale Umgang der Heranwachsenden untereinander gestärkt wird und sich die Lernatmosphäre verbessert.
Besuchshunde kommen in stationären Pflegeeinrichtungen zum Einsatz. Hier helfen Sie als „Brückenbauer“ die Kommunikation z.B. mit Menschen, welche an Demenz erkrankt sind, erst zu ermöglichen. Außerdem dienen Sie in Altersheimen als willkommene Abwechslung für die Bewohner. Sie bringen zusätzliche Lebensfreude in ihren Alltag und wirken somit aktiv gegen Vereinsamung.
Therapiehunde tragen einen wichtigen Teil zur medizinischen Behandlung von psychischen Erkrankungen und im Besonderen von Verhaltensstörungen bei. Damit sind insbesondere die Psycho-, Ergo-, Lern-, Sprach- oder Physiotherapie im Fokus der Förderung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Therapie-,Schul- oder Besuchshunde handelt.“
Nach der Ausbildung des Hundeführers und des Hundes finden sie gemeinsam ihren Einsatz in Kindertagesstätten, Kinderheimen, Senioren- und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Hospizen und leisten einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Um diesem Dienst an der Gesellschaft Rechnung zu tragen und die finanzielle Belastung von Anschaffung und Ausbildung des Hundes abzumildern, wollen wir die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer so anpassen, dass den häufig ehrenamtlich Tätigen eine besondere Wertschätzung für diese wichtige Arbeit entgegengebracht wird.

Wir beantragen die Hundesteuersatzung der Stadt Bocholt wie folgt zu ändern:

§ 5 Steuerfreiheit, Steuerbefreiung

Gültige Satzung

Satzungsänderung

§5

(1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bocholt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

 

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt,

a) der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilflosen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkmale BL für blinde und H für hilflose Personen) bzw. eines sonstigen amtlichen Nachweises für taube Personen abhängig gemacht,

 

b) der als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet wird und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,

 

c) der von einem/einer beauftragten Feld- und Forstaufseher/in für den Feld-, Forst- und Jagdschutz verwendet wird und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

 

§5

(1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bocholt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

 

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt,

a) der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilflosen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkmale BL für blinde und H für hilflose Personen) bzw. eines sonstigen amtlichen Nachweises für taube Personen abhängig gemacht,

 

b) der als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet wird und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,

 

c) der von einem/einer beauftragten Feld- und Forstaufseher/in für den Feld-, Forst- und Jagdschutz verwendet wird und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

 

d) der als Therapie-, Schul- oder Besuchshunde ausgebildet und regelmäßig im Einsatz ist. Die Einsatzorte und Einsatztermine sind auf Anforderung nachzuweisen.